Versteigerung
Lexikon

Versteigerungsedikt

Öffentliche Bekanntmachung des Exekutionsgerichts, mit der Termin und Bedingungen der Versteigerung nach außen gemacht werden.

Kurz erklärt

Das Versteigerungsedikt macht das Verfahren nach außen sichtbar und nennt Termin, Objekt und die vom Gericht formulierten Versteigerungsbedingungen. Grundlage ist § 146 EO.

Für Eigentümer, Gläubiger und Erwerber ist das Edikt der zentrale Aktenanker. Wir prüfen es getrennt vom Schätzgutachten und vom Grundbuchsauszug; eine Aussage zu einzelnen Terminfolgen erfolgt nur nach Aktenprüfung.

Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.

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