Versteigerungsedikt
Öffentliche gerichtliche Bekanntmachung, die eine konkrete Zwangsversteigerung und ihre maßgeblichen Terminsangaben für Beteiligte und Interessenten auffindbar macht.
Definition und Einordnung: Das Versteigerungsedikt ist die öffentliche Bekanntmachung des Exekutionsgerichts zur konkreten Versteigerung. Typisch findet es sich in der Ediktsdatei und als Dokument in der Versteigerungsakte. § 146 EO betrifft eng die gerichtliche Änderung gesetzlicher Versteigerungsbedingungen und verweist dabei auf die Zustellung des Edikts.
Rollenfrage: Eigentümer und Gläubiger gleichen das Edikt mit gerichtlichen Beschlüssen ab; Erwerber prüfen, welches Objekt zu welchem Termin und unter welchen veröffentlichten Bedingungen aufgerufen wird. Dafür verbindet der Versteigerungsakten Check Edikt, Gutachten und Grundbuchsauszug.
Abgrenzung: Das Edikt ist weder das Schätzgutachten noch ein Grundbuchsauszug und ersetzt keine Prüfung der vollständigen Akte. Die Erwerber Checkliste zeigt, welche Unterlagen daneben getrennt zu lesen sind.
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Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.
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Zwangsversteigerung
Gerichtliches Exekutionsverfahren, in dem eine Liegenschaft, ein Superädifikat oder ein Baurecht zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung verwertet wird.
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Schätzgutachten
Gerichtliches Sachverständigengutachten, das den Befund zur Liegenschaft dokumentiert und ihren Wert nach den Regeln der gerichtlichen Schätzung ermittelt.
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Grundbuch
Öffentliches Register über Eigentum, Belastungen und Rechte an Liegenschaften in Österreich.
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