Grundbuch
Öffentliches Register über Eigentum, Belastungen und Rechte an Liegenschaften in Österreich.
Das Grundbuch ist öffentlich (§ 7 GBG). Erwerb, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte werden nach § 4 GBG durch die Eintragung in das Hauptbuch bewirkt.
Prüffrage: Welche Eintragungen und Anmerkungen zeigt der aktuelle Auszug und stimmt dieser Buchstand mit Versteigerungsakte und Versteigerungsbedingungen überein? Daraus allein folgt noch keine pauschale Aussage zum Bestehen, Erlöschen oder Rang eines Rechts.
Für Gläubiger ordnet die Gläubiger-Aktenmatrix Titel, Sicherheit und Verwertungsakte. Erwerber können Grundbuch, Edikt und Schätzgutachten mit der Erwerber-Checkliste getrennt erfassen.
Mehr dazu auf zwangsversteigerung-anwalt.at
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.
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Pfandrecht
Dingliches Sicherungsrecht, aus einer Sache Befriedigung zu erlangen, wenn die gesicherte Verbindlichkeit nicht erfüllt wird.
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Rang
Grundbücherliche Reihenfolge einer Eintragung, die von der gesetzlichen Rangordnung der Verteilung zu unterscheiden ist.
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Last
Sammelbegriff für Belastungen einer Liegenschaft, deren Behandlung von Rechtsart, Rang und Versteigerungsakte abhängt.
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