Versteigerung
Lexikon

Grundbuch

Öffentliches Register über Eigentum, Belastungen und Rechte an Liegenschaften in Österreich.

Kurz erklärt

Das Grundbuch ist öffentlich (§ 7 GBG). Erwerb, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte werden nach § 4 GBG durch die Eintragung in das Hauptbuch bewirkt.

Prüffrage: Welche Eintragungen und Anmerkungen zeigt der aktuelle Auszug und stimmt dieser Buchstand mit Versteigerungsakte und Versteigerungsbedingungen überein? Daraus allein folgt noch keine pauschale Aussage zum Bestehen, Erlöschen oder Rang eines Rechts.

Für Gläubiger ordnet die Gläubiger-Aktenmatrix Titel, Sicherheit und Verwertungsakte. Erwerber können Grundbuch, Edikt und Schätzgutachten mit der Erwerber-Checkliste getrennt erfassen.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.

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