Schätzgutachten
Gerichtliches Sachverständigengutachten, das den Befund zur Liegenschaft dokumentiert und ihren Wert nach den Regeln der gerichtlichen Schätzung ermittelt.
Definition und Einordnung: Die Schätzung erfolgt nach § 141 EO grundsätzlich nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz; maßgeblicher Stichtag ist der Tag der Befundaufnahme. Das Gutachten und seine elektronische Kurzfassung liegen typischerweise in der Gerichtsakte.
Rollenfrage: Eigentümer prüfen, ob Objekt und Unterlagen richtig erfasst wurden; Erwerber vergleichen Befund, Plan, Grundriss und Bild mit ihren eigenen Annahmen. Der Versteigerungsakten Check hält diese Prüfung getrennt, die Erwerber Checkliste ordnet die Vorbereitung.
Abgrenzung: Das Gutachten ist kein Versteigerungsedikt, kein Grundbuchsauszug und keine Zusage über das spätere Meistbot. Für wirtschaftliche Eigenannahmen steht davon getrennt der Gebotsrahmen Planer.
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Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.
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Versteigerungsedikt
Öffentliche gerichtliche Bekanntmachung, die eine konkrete Zwangsversteigerung und ihre maßgeblichen Terminsangaben für Beteiligte und Interessenten auffindbar macht.
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Grundbuch
Öffentliches Register über Eigentum, Belastungen und Rechte an Liegenschaften in Österreich.
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Meistbot
Höchstes im gerichtlichen Versteigerungstermin abgegebenes Gebot für die aufgerufene Liegenschaft.
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