Versteigerung
Lexikon

Schätzgutachten

Sachverständigengutachten in der gerichtlichen Aktenlage, das die Liegenschaft nach den vom Gericht vorgegebenen Kriterien einordnet.

Kurz erklärt

Ein Schätzgutachten wird beigezogen, wenn das Verfahren dies verlangt; der Bezug liegt in § 141 EO. Es ist Teil der Aktenlage, nicht eine Prognose des Marktes.

Wir prüfen ein Gutachten getrennt vom Grundbuchsauszug und vom Edikt. Ohne Aktenprüfung treffen wir keine Aussage zum Verkehrswert oder zu einer erwartbaren Zuschlagshöhe.

Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.

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