Schätzgutachten
Sachverständigengutachten in der gerichtlichen Aktenlage, das die Liegenschaft nach den vom Gericht vorgegebenen Kriterien einordnet.
Ein Schätzgutachten wird beigezogen, wenn das Verfahren dies verlangt; der Bezug liegt in § 141 EO. Es ist Teil der Aktenlage, nicht eine Prognose des Marktes.
Wir prüfen ein Gutachten getrennt vom Grundbuchsauszug und vom Edikt. Ohne Aktenprüfung treffen wir keine Aussage zum Verkehrswert oder zu einer erwartbaren Zuschlagshöhe.
Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.
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Versteigerungsedikt
Öffentliche Bekanntmachung des Exekutionsgerichts, mit der Termin und Bedingungen der Versteigerung nach außen gemacht werden.
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Grundbuch
Öffentliches Register über Eigentum, Belastungen und Rechte an Liegenschaften in Österreich.
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Meistbot
Höchstes am Termin abgegebenes Gebot, das der Zuschlagsentscheidung zugrunde gelegt wird.
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