Versteigerung
Lexikon

Meistbot

Höchstes am Termin abgegebenes Gebot, das der Zuschlagsentscheidung zugrunde gelegt wird.

Kurz erklärt

Das Meistbot ist das höchste am Termin abgegebene Gebot; enger Bezug zum Zuschlag: § 190 EO. Über das Meistbot hinausgehende Zahlungen und Auslagen unterliegen dem konkreten Verfahren.

Ohne Aktenprüfung machen wir keine Aussage zu einer erwartbaren Höhe, zu Sicherheitsleistungen, zu Anrechnungen oder zu Kostenfolgen. Rechtsstand: 11.07.2026.

Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.

Fragen zu einer anstehenden Versteigerung?

Rufen Sie in der Kanzlei an oder schreiben Sie uns. Wir prüfen Ihre Anfrage und melden uns bei Ihnen.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg