Versteigerung
Lexikon

Meistbot

Höchstes im gerichtlichen Versteigerungstermin abgegebenes Gebot für die aufgerufene Liegenschaft.

Kurz erklärt

Definition und Einordnung: Das Meistbot bezeichnet das höchste im Termin abgegebene Gebot. Typische Fundstellen sind das Versteigerungsprotokoll und die gerichtlichen Unterlagen zum Zuschlag. § 190 EO verwendet den Begriff eng bei der Frage, ob der Ersteher mit dem Erlag des Meistbots säumig ist.

Rollenfrage: Für Erwerber lautet die zentrale Frage, welches eigene Budget sie vom gerichtlichen Gebot trennen müssen. Der Gebotsrahmen Planer dokumentiert eine private Obergrenze; die Erwerber Checkliste ordnet die dazugehörigen Unterlagen.

Abgrenzung: Das Meistbot ist weder der im Schätzgutachten ausgewiesene Wert noch der gerichtliche Zuschlag und auch nicht die spätere Verteilungsmasse. Aussagen zu Erlag, Anrechnung oder weiteren Beträgen richten sich nach der konkreten Akte.

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Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.

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