Versteigerung
Lexikon

Zuschlag

Gerichtlicher Ausspruch am Ende der Versteigerung, mit dem die Liegenschaft der oder dem Meistbietenden zugeschlagen wird.

Kurz erklärt

Der Zuschlag ist der zentrale Ausspruch am Ende der Versteigerung; enger Bezug: § 190 EO.

Der Zuschlag verschafft nicht automatisch Besitz, Räumung oder wirtschaftliche Nutzbarkeit. Nachgelagerte Folgen prüfen wir eng an § 237 EO und nur nach Aktenlage.

Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.

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