Pfandrecht
Dingliches Sicherungsrecht, aus einer Sache Befriedigung zu erlangen, wenn die gesicherte Verbindlichkeit nicht erfüllt wird.
§ 447 ABGB definiert das Pfandrecht als dingliches Befriedigungsrecht. Bei einer bücherlich eingetragenen Liegenschaft verlangt § 451 ABGB für den Erwerb des Pfandrechts die Einverleibung der Forderung.
Prüffrage: Welche Forderung samt Nebenforderungen ist an welchem Pfandgegenstand in welchem Rang gesichert und welche Anmeldungen oder Nachweise enthält die Versteigerungsakte? Die Verteilung richtet sich nicht allein nach der Bezeichnung „Pfandrecht“ und darf nur anhand von Grundbuch, Akte und § 216 EO beurteilt werden.
Der Gläubiger-Hub und die Gläubiger-Checkliste strukturieren die Sicherungsunterlagen. Für Erwerber trennt der Akten-Check gerichtliche Unterlagen von eigenen wirtschaftlichen Annahmen.
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Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.
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Grundbuch
Öffentliches Register über Eigentum, Belastungen und Rechte an Liegenschaften in Österreich.
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Rang
Grundbücherliche Reihenfolge einer Eintragung, die von der gesetzlichen Rangordnung der Verteilung zu unterscheiden ist.
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Verteilungsmasse
Geldbetrag, der im gerichtlichen Verteilungsverfahren nach der Versteigerung zur Befriedigung der berechtigten Ansprüche herangezogen wird.
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