Versteigerung
Lexikon

Bietvollmacht

Nachweis der Vertretungsbefugnis, wenn eine andere Person für die Bieterin oder den Bieter ein Anbot abgeben soll.

Kurz erklärt

Eine Bietvollmacht wird vor dem Versteigerungstermin zum Thema, wenn nicht die Bieterin oder der Bieter selbst, sondern eine Vertretung das Anbot abgeben soll. § 85 Abs 5 EO verlangt grundsätzlich den Nachweis der Vertretungsbefugnis durch öffentliche Urkunden oder eine öffentlich beglaubigte Vollmacht. Bei Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren genügt nach dieser Bestimmung die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung.

Welche Person bieten soll und wie die Vertretung vorbereitet wird, ist vor dem Termin anhand des Edikts und der Akte zu klären. Die Vollmacht ersetzt weder die Prüfung der Versteigerungsbedingungen noch die eigene Festlegung einer Gebotsgrenze und begründet keine Aussicht auf den Zuschlag.

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Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.

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