Aus den Nutzungen und aus dem Erlös einer Sondermasse sind nach § 49 IO zunächst die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung zu berichtigen. Erst danach stellt sich die Befriedigung der Absonderungsgläubiger. Die Annahme, ein Pfandgläubiger erhalte stets den Bruttoerlös ohne Abzug, greift daher zu kurz.
Für die Rangordnung der Ansprüche aus Sondermassen verweist § 49 IO bei allen Veräußerungen im Insolvenzverfahren auf die Exekutionsordnung. Bei einer gerichtlichen Versteigerung sind deshalb Versteigerungsakt, Grundbuch, Anmeldungen und die gesetzlichen Rangregeln zusammenzuführen. Der vorhandene Beitrag zur Meistbotsverteilung erklärt die Anmeldung, Tagsatzung und den Widerspruch im Versteigerungsverfahren vertiefend.
Eine Quote aus der gemeinschaftlichen Insolvenzmasse und ein Bezug aus einer Sondermasse sind verschiedene Fragen. Wer als Gläubiger beide Positionen verfolgt, sollte sie mit getrennten Forderungsständen, Sicherheiten und Verfahrensschritten dokumentieren.