§ 210 Abs 1 EO fordert die auf das Meistbot gewiesenen Personen auf, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Leistungen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen spätestens 14 Tage vor der Tagsatzung anzumelden. Urkunden, die noch nicht im Zwangsversteigerungsakt liegen, sind gleichzeitig in Urschrift oder Abschrift vorzulegen.
Das Gesetz berücksichtigt zwar auch Anmeldungen nach diesem Zeitpunkt, sofern sie spätestens bei der Tagsatzung erfolgen. Eine verspätete Anmeldung kann aber eine Erstreckung der Verhandlung und eine Kostenentscheidung auslösen. Daraus folgt kein sinnvoller Grund, die Vorbereitung bis zur Tagsatzung aufzuschieben.
Eine belastbare Anmeldung beginnt mit einer Forderungsaufstellung zu einem klaren Stichtag. Kapital, Zinsen und Kosten gehören in getrennte Positionen. Daneben stehen Exekutionstitel, Rechtskraft- oder Vollstreckbarkeitsnachweis, allfällige Abtretungen sowie Pfandbestellungs-, Kredit- oder Sicherungsurkunden. Der frühere Beitrag zur Trennung von Forderungssaldo, Sicherheit und Verwertungsakte bereitet genau diese Dokumentenlogik vor, behandelt aber noch nicht die spätere Meistbotsverteilung.