Forderungssaldo
Nach § 139 EO können weitere Gläubiger dem laufenden Exekutionsverfahren beitreten. Dadurch entsteht nicht automatisch ein paralleles zweites Versteigerungsverfahren über dieselbe Liegenschaft. Entscheidend ist, welches Verfahren zuerst anhängig ist und wie der Beitritt im Gerichtsakt ausgewiesen wird.