Für die erste Prüfung gehören der Exekutionstitel, der Grundbuchsauszug und die Unterlagen zur Begründung der Eigentümerpartnerschaft zusammen. Ergänzend sind der Pfändungsbeschluss, der Antrag auf Zwangsversteigerung, gerichtliche Zustellungen und der aktuelle Verfahrensstand zu sichern.
Wenn der andere Partner eine Einwendung nach § 37 EO erwägt, müssen zusätzlich die tatsächliche Wohnnutzung, die persönliche Wohnsituation und der Bezug zum Wohnungseigentumsobjekt nachvollziehbar dokumentiert werden. Die Unterlagen sollten nach Inhalt und Datum geordnet werden, damit die maßgebliche Verfahrensphase erkennbar bleibt.
Bei einer geplanten Verfügung sind die Erklärung, die Zustimmung des anderen Partners, der aktuelle Grundbuchsstand und allfällige gerichtliche Beschränkungen gemeinsam zu lesen. Die Prüfung von Vollmacht und Vertretung betrifft einen anderen Vorgang, zeigt aber, warum Personenstellung und Erklärung im Versteigerungsverfahren genau festgehalten werden müssen.
Für die Abgrenzung zu einer gewöhnlichen Quote hilft der Beitrag zum Miteigentumsanteil in der Zwangsversteigerung. Bei einem betrieblich genutzten Objekt kann zusätzlich die Gewerbeberechtigung eine eigene Prüfspur bilden.