§ 221 Abs 1 EO erfasst pfandrechtlich sichergestellte Forderungen unter aufschiebender Bedingung. Die Beträge, die aus der Verteilungsmasse auf diese Forderung entfallen, werden nach der baren Berichtigung der dem Gläubiger nach §§ 216 und 217 EO zukommenden Nebengebühren bis zum Eintritt der Bedingung zinstragend angelegt.
Die Geldanlage überbrückt die Zeit, in der noch nicht feststeht, ob die Forderung wirksam wird. Der Anspruch wird dadurch nicht vorweg als endgültig ausgezahlt behandelt. Für die Akte müssen daher das auslösende Ereignis, der Beginn der Anlage und die Berechnung der laufenden Zinsen klar erkennbar sein.
Die aufschiebende Bedingung ist von einer bloßen späteren Fälligkeit zu unterscheiden. Eine spätere Fälligkeit verschiebt den Zahlungszeitpunkt einer bereits bestehenden Forderung. § 221 EO betrifft eine pfandrechtlich gesicherte Forderung, deren maßgebliche Rechtswirkung erst mit Eintritt der Bedingung eintritt.