Haftet für den Meistbietenden auf der versteigerten Liegenschaft ein Pfandrecht, eröffnet § 180 Abs 2a EO eine besondere Möglichkeit. Auf Antrag im Versteigerungstermin ist die Verpflichtung zum Erlag des Vadiums in jenem Umfang zu erlassen, in dem die pfandrechtlich gesicherte Forderung voraussichtlich Deckung bietet.
Die Befreiung ist weder automatisch noch zwingend vollständig. Für die Vorbereitung zählen Grundbuchsrang, aktueller Forderungsstand und die voraussichtliche Deckung. Eine bloße Gläubigerstellung ohne passendes Pfandrecht auf der konkreten Liegenschaft genügt nicht.
Wird die Sicherheitsleistung erlassen, untersagt das Gericht nach § 180 Abs 3 EO die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung der bücherlich gesicherten Forderung und lässt dieses Verbot im Grundbuch anmerken. Der Rollenhub für Gläubiger ordnet Forderung, Sicherheit und Verwertungsakte ein.