Reale Teilung auf Umsetzbarkeit prüfen
Prüfen Sie, ob baulich selbstständige Teile gebildet werden können, ob sie rechtlich eigenständig nutzbar sind und wie sich die Teilung auf Wert und Lasten auswirkt.
Bei der Aufhebung einer Eigentümergemeinschaft steht nicht automatisch die Feilbietung am Ende. Eine sinnvolle Realteilung oder Wohnungseigentumsbegründung kann vorrangig
BRANDAUER Rechtsanwälte
Salzburger Kanzlei für Immobilienrecht, Unternehmensrecht und Zivilverfahren
Wir prüfen die Gerichtsakte und die Objektunterlagen, erklären die voraussichtlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen und vereinbaren mit Ihnen den nächsten Schritt.
Ein ideeller Anteil sagt nichts darüber aus, welcher konkrete Teil der Liegenschaft zugeordnet werden kann.
Vor einer gerichtlichen Verwertung braucht es eine Prüfung von Bauzustand, Nutzung, Grundbuch und Wohnungseigentumsfähigkeit.
Bei der Aufhebung einer Eigentümergemeinschaft steht nicht automatisch die Feilbietung am Ende. Eine sinnvolle Realteilung oder Wohnungseigentumsbegründung kann vorrangig zu prüfen sein.
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Prüfen Sie, ob baulich selbstständige Teile gebildet werden können, ob sie rechtlich eigenständig nutzbar sind und wie sich die Teilung auf Wert und Lasten auswirkt.
Ordnen Sie Nutzwertgutachten, wohnungseigentumstaugliche Objekte, Mindestanteile und die für die Eintragung erforderlichen Urkunden, bevor eine Feilbietung bewertet wird.
Gleichen Sie zunächst Teilungsplan, Eigentumsordnung, Edikt und Grundbuch ab und bestimmen Sie erst danach, welches Verwertungsverfahren und welche Lasten für den Termin maßgeblich sind.
§§ 830, 841 und 843 ABGB ordnen Aufhebungsanspruch und Teilungsform. Feilbietung ist nicht automatisch die einzige Lösung.
Tatsächliche Beschaffenheit, rechtliche Selbstständigkeit und Wertfolgen müssen geprüft werden.
§§ 2, 3 und 5 WEG 2002 geben den Rahmen. Die konkrete Eignung hängt von Liegenschaft und Nachweisen ab.
Erst wenn eine sinnvolle reale Lösung nicht trägt, ist die passende gerichtliche Verwertung zu bewerten.
Bei der Aufhebung einer Eigentümergemeinschaft steht nicht automatisch die Feilbietung am Ende. Eine sinnvolle Realteilung oder Wohnungseigentumsbegründung kann vorrangig zu prüfen sein.
| Prüffeld | Leitfrage | Nachweis |
|---|---|---|
| Fall | Welche Frage ist offen? | Nachweis |
| Aktenlage | Was wurde bereits festgestellt? | Gerichtsakte |
| Nächster Schritt | Welche Entscheidung steht an? | Beschluss und Unterlagen |
Bei der Aufhebung einer Eigentümergemeinschaft steht nicht automatisch die Feilbietung am Ende. Eine sinnvolle Realteilung oder Wohnungseigentumsbegründung kann vorrangig zu prüfen sein.
Edikt, Beschluss und Grundbuch ordnen.
Die konkrete Verfahrensart und Rechtsgrundlage klären.
Nutzung, Lasten und Finanzierung nicht vermischen.
Erst danach Antrag, Gebot oder Verwertung bewerten.
Bauliche, rechtliche und wirtschaftliche Umsetzbarkeit der Teilung einordnen
Nutzwerte, Urkunden und die Folgen für den Ersteher zusammenführen
Teilungsplan, Eintragungen und übernommene Lasten abgleichen
Rufen Sie in der Kanzlei an oder schreiben Sie uns. Wir prüfen Ihre Anfrage und melden uns bei Ihnen.
Anschrift
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
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