Der Erlagsauftrag umfasst den Meistbotsrest, der dem nicht anrechenbaren Betrag der pfandrechtlich gesicherten Forderung samt Nebengebühren entspricht. Für die Berechnung muss daher zuerst feststehen, welcher Betrag ursprünglich auf das Meistbot angerechnet wurde und welcher Teil nach dem erfolgreichen Widerspruch nicht mehr angerechnet werden darf.
Zusätzlich nennt § 235 Abs. 1 EO die gesetzlichen Zinsen ab dem Tag der Erteilung des Zuschlags. Die Zinsen sind daher nicht erst ab Zustellung des Erlagsauftrags anzusetzen. Der gerichtliche Auftrag und die zugrunde liegende Entscheidung müssen erkennen lassen, wie Restbetrag, Nebengebühren und Zinsen zusammengeführt werden.
Eine private Aufstellung darf diese Positionen vorbereiten. Für den tatsächlichen Erlag bleibt jedoch der gerichtliche Auftrag maßgeblich. Bei Abweichungen sind Zuschlagsbeschluss, Verteilungsbeschluss, Rechtsmittelentscheidung und Berechnungsblatt gemeinsam zu prüfen.