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Gläubigerzugriff trotz Angehörigenverbot: § 364c ABGB im gerichtlichen Versteigerungsverfahren

Wie ein verbüchertes Angehörigenverbot nach § 364c ABGB im gerichtlichen Versteigerungsverfahren einzuordnen ist und was Gläubiger, Schuldner und Bieter prüfen sollten.

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2. September 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Ein verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot zwischen Angehörigen kann die Verwertung einer Liegenschaft rechtlich prägen. Für Gläubiger, Schuldner, Verbotsberechtigte und Bieter ist aber entscheidend, welche Wirkung § 364c ABGB im konkreten Versteigerungsverfahren tatsächlich entfaltet.

§ 364c ABGB beantwortet nicht allein, ob eine gerichtliche Versteigerung begonnen, fortgesetzt oder in welcher Weise durchgeführt werden darf. Dafür müssen die Verbotsvereinbarung, der Grundbuchstand, die Rangverhältnisse und die Regeln der Exekutionsordnung gemeinsam gelesen werden.

Erste Einordnung

Welche Frage stellt sich beim Angehörigenverbot?

Ordnen Sie die eigene Rolle und den Verfahrensstand. Die Auswertung ersetzt nicht die Prüfung des Exekutionsakts durch das zuständige Gericht.

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01 Frage 1

Aus welcher Rolle prüfen Sie das verbücherte Verbot?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Ausgänge.

01

Verbot, Edikt und Zuschlagsbedingungen gemeinsam prüfen

Ordnen Sie den aktuellen Grundbuchsauszug, das Versteigerungsedikt, die Versteigerungsbedingungen und das Schätzgutachten. Aus der Eintragung allein folgt weder, dass das Verbot unbeachtlich ist, noch dass ein Zuschlag ausgeschlossen ist.

Grundbuch und Lasten vor dem Gebot ordnen →
02

Grundbuchstand, Rang und Verfahrensart sichern

Beschaffen Sie den aktuellen Grundbuchsauszug und die zugrunde liegende Urkunde. Halten Sie fest, wer das Verbot eingeräumt hat, zu wessen Gunsten es eingetragen ist und ob bereits ein Exekutionsantrag oder eine gerichtliche Entscheidung vorliegt.

Vor der Versteigerung Verkauf und Verfahrensstand trennen →
03

Exekutionsakt und Eintragung aufeinander beziehen

Vergleichen Sie Exekutionsbewilligung, Zustellungen, Edikt, Rang und Verbotsurkunde. Die zentrale Frage lautet, welche konkrete Rechtswirkung im laufenden Verfahren geltend gemacht wird und welche gerichtliche Entscheidung dazu bereits vorliegt.

Verfahrensbedingungen und geringstes Gebot prüfen →
04

Zuschlagsbeschluss und Bedingungen vollständig lesen

Prüfen Sie den Zuschlagsbeschluss, die darin bezeichneten Bedingungen und den Grundbuchstand zum maßgeblichen Zeitpunkt. § 183 und § 207 EO trennen Zuschlag, Bedingungen, Gefahrenübergang, Übergabe und bücherliche Eintragung.

Wirkungen des Zuschlags einordnen →

Was § 364c ABGB beim Angehörigenverbot regelt

Nach § 364c ABGB verpflichtet ein vertragliches oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot grundsätzlich nur den ersten Eigentümer. Erben und sonstige Rechtsnachfolger sind daran nicht allein deshalb gebunden. Gegen Dritte wirkt das Verbot, wenn es zwischen den in der Norm genannten Angehörigen begründet und im öffentlichen Buch eingetragen wurde.

Damit sind zwei Fragen zu trennen. Zuerst ist zu klären, ob die persönliche Beziehung der Beteiligten und die Verbücherung die Voraussetzungen des § 364c ABGB erfüllen. Danach ist zu prüfen, welche Bedeutung diese Eintragung im konkreten exekutionsrechtlichen Verfahren hat. Die Eintragung ist daher weder bloße Familienabsprache noch eine automatisch abschließende Antwort auf jede Verwertungsfrage.

Warum die Eintragung die Exekution nicht allein entscheidet

§ 133 EO sieht die Bewilligung der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft des Verpflichteten zugunsten einer vollstreckbaren Geldforderung vor. Die Norm beschreibt damit den exekutiven Zugriff auf das Eigentum des Verpflichteten. Ob ein eingetragenes Angehörigenverbot diesen Zugriff im Einzelfall beschränkt, welche Einwendungen erhoben werden können und welche Wirkung ein Zuschlag hat, ergibt sich nicht aus einem isolierten Blick auf das C-Blatt.

Maßgeblich sind unter anderem die konkrete Verbotsurkunde, der Rang, die Beteiligtenstellung, der Zeitpunkt der Eintragung, der Exekutionsantrag und die gerichtlichen Beschlüsse. Ein pauschales „Das Verbot wirkt nie“ wäre ebenso unzuverlässig wie die Behauptung, die Versteigerung sei wegen jeder Eintragung automatisch ausgeschlossen.

Vier Prüffelder

Angehörigenverbot und Versteigerung sauber trennen

Die Eintragung liefert einen wichtigen Ausgangspunkt. Die rechtliche Wirkung wird erst aus dem Zusammenspiel der Unterlagen und des Verfahrensstands sichtbar.

Arbeitsübersicht für die Aktenprüfung
Prüffeld Konkrete Frage Nachweis
Vereinbarung Wer hat das Verbot zugunsten welcher Person begründet? Verbotsurkunde und Grundbuch
Verbücherung Ist die Eintragung aktuell und welchem Rang zugeordnet? Grundbuchsauszug mit Tagebuchzahl
Exekution Welche Handlung des Gerichts oder Gläubigers steht im Raum? Exekutionsbewilligung, Edikt und Zustellung
Rechtsfolge Was soll verhindert oder im Verfahren berücksichtigt werden? Antrag, Einwendung und gerichtlicher Beschluss

Ein Veräußerungsverbot, eine Pfandrechtseintragung, eine Dienstbarkeit und ein Vorkaufsrecht sind nicht dieselbe Rechtsposition. Die Bezeichnung im Grundbuch darf nicht verkürzt werden.

Was Gläubiger vor dem Verwertungsantrag prüfen müssen

Gläubiger sollten vor dem Antrag nicht nur Eigentümer und Einlagezahl, sondern auch die dinglichen Rechte und Verbote im Grundbuch erfassen. § 133 Abs 2 EO nimmt auf Personen mit dinglichen Rechten sowie auf bestimmte eingetragene Rechte Bezug. Das Verzeichnis ersetzt nicht die rechtliche Prüfung, macht aber sichtbar, welche Personen und Urkunden im Verfahren relevant werden können.

Für die weitere Beurteilung gehören Exekutionstitel, Forderungsstand, aktueller Grundbuchsauszug, Verbotsurkunde, Rang und Zustellnachweise in eine gemeinsame Akte. Erst dann lässt sich entscheiden, welche Erklärung oder welcher Antrag dem Exekutionsgericht vorgelegt werden soll. Ein Gläubiger sollte die Verbücherung nicht einfach übergehen, aber auch nicht ohne Prüfung als unüberwindbare Sperre behandeln.

Welche Unterlagen im Edikt und Zuschlag zählen

§ 168 EO verlangt im Versteigerungsedikt unter anderem die genaue Bezeichnung der Liegenschaft, Wert, Vadium, geringstes Gebot, Hinweise auf einsehbare Urkunden und die Lasten, die der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen muss. Ein eingetragenes Angehörigenverbot ist deshalb anhand der konkreten Edikts- und Versteigerungsbedingungen zu prüfen. Die bloße Erwähnung im Grundbuch beantwortet noch nicht, wie das Gericht die Eintragung im Verfahren behandelt.

Nach § 183 EO bezeichnet der Zuschlagsbeschluss die versteigerte Liegenschaft, den Ersteher, das Gebot und die Bedingungen des Zuschlags. § 207 EO ordnet anschließend den Übergang von Gefahr, Nutzungen und bestimmten Lasten sowie die Voraussetzungen für Übergabe und bücherliche Eintragung. Diese Schritte dürfen nicht zu einer einzigen Aussage „Zuschlag beseitigt das Verbot“ oder „Zuschlag lässt alles unverändert“ verkürzt werden.

Prüfung in fünf Schritten

Vom Grundbuchauszug zur gerichtlichen Entscheidung

Die Reihenfolge verhindert, dass eine einzelne Eintragung ohne Urkunde und Verfahrenskontext bewertet wird.

  1. 01
    1

    Eintragung sichern

    Aktuellen Grundbuchsauszug mit Rang, Verbotsberechtigtem und Tagebuchzahl ablegen.

  2. 02
    2

    Urkunde lesen

    Vereinbarung oder letztwillige Verfügung auf Umfang und Beteiligte prüfen.

  3. 03
    3

    Exekution zuordnen

    Titel, Exekutionsbewilligung, Edikt und Zustellungen derselben Liegenschaft zuordnen.

  4. 04
    4

    Verfahrenswirkung klären

    Konkreten Antrag, Einwand oder Beschluss mit der Eintragung verbinden.

  5. 05
    5

    Zuschlag getrennt prüfen

    Bedingungen, Gefahrenübergang, Übergabe und Grundbuchseintragung auseinanderhalten.

Was Verbotsberechtigte und Schuldner dokumentieren sollten

Verbotsberechtigte sollten den Grundbuchstand, die Verbotsurkunde und jede gerichtliche Verständigung mit Datum sichern. Für die rechtliche Einordnung ist wichtig, ob das Verbot auf einem Vertrag oder einer letztwilligen Verfügung beruht, zwischen welchen Personen es besteht und welche konkrete Handlung im Exekutionsverfahren beanstandet wird.

Schuldner sollten zusätzlich Exekutionsbewilligung, Zustellung, Edikt und allfällige Anträge des Gläubigers zusammentragen. Ein Angehörigenverbot ersetzt keine Prüfung der Forderung, des Exekutionstitels oder des Verfahrensstands. Umgekehrt darf aus dem Umstand, dass die Liegenschaft familiär übertragen wurde, nicht ohne Einsicht in die Urkunde auf eine bestimmte Wirkung geschlossen werden.

Was Bieter vor dem Gebot offenhalten müssen

Bieter brauchen eine klare Antwort darauf, welche Bedingungen das Gericht im Edikt und in den Versteigerungsbedingungen ausweist. Dazu gehören der aktuelle Grundbuchstand, die bezeichneten Lasten und die Frage, ob eine Eintragung im konkreten Verfahren weiter besteht, erlischt oder eine besondere gerichtliche Behandlung verlangt.

Wer nach dem Zuschlag mit einer bestimmten Nutzung, Übergabe oder Eintragung rechnet, sollte § 183 und § 207 EO gemeinsam mit dem Zuschlagsbeschluss lesen. Der Zuschlag ist eine gerichtliche Entscheidung mit Bedingungen. Er ersetzt weder die Prüfung der Urkunden noch die Klärung, welche Rechte und Lasten nach dem Versteigerungsverfahren tatsächlich fortbestehen.

Wichtig: Ein verbüchertes Angehörigenverbot darf weder pauschal als unwirksam noch pauschal als Versteigerungssperre behandelt werden. Entscheidend sind Urkunde, Angehörigenverhältnis, Verbücherung, Rang, Exekutionsakt und gerichtliche Entscheidung.
FAQ

Häufige Fragen zum Angehörigenverbot

Verhindert § 364c ABGB automatisch die Zwangsversteigerung? +
Nein. § 364c ABGB regelt die Wirkung eines vertraglichen oder letztwilligen Verbots gegenüber Rechtsnachfolgern und Dritten unter bestimmten Voraussetzungen. Ob und wie die Eintragung im konkreten Exekutionsverfahren wirkt, muss anhand von Urkunde, Rang, Beteiligtenstellung und gerichtlichen Entscheidungen geprüft werden.
Reicht die Eintragung im Grundbuch für eine sichere Antwort? +
Nein. Die Eintragung ist ein wesentlicher Nachweis, ersetzt aber nicht die Einsicht in die zugrunde liegende Urkunde und den Exekutionsakt. Auch Edikt, Versteigerungsbedingungen und Zuschlagsbeschluss können für die weitere Beurteilung entscheidend sein.
Was muss ein Bieter vor dem Gebot prüfen? +
Ein Bieter sollte aktuellen Grundbuchsauszug, Verbotsurkunde, Edikt, Versteigerungsbedingungen und Schätzgutachten zusammenführen. Besonders wichtig ist die Frage, welche Rechte und Lasten das Gericht für den Ersteher konkret ausweist.
Was ändert sich nach dem Zuschlag? +
§ 183 EO regelt Inhalt und Bekanntmachung des Zuschlags. § 207 EO ordnet den Übergang von Gefahr, Nutzungen und bestimmten Lasten sowie die spätere Übergabe und bücherliche Eintragung nach Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Das Angehörigenverbot ist damit nicht ohne weitere Prüfung als erledigt oder unverändert einzuordnen.
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