Höhere Untergrenze aus den Bedingungen prüfen
Lesen Sie den gerichtlichen Beschluss und das Edikt gemeinsam. Die festgelegte höhere Untergrenze ist für das laufende Verfahren maßgeblich und bestimmt die Finanzierungs- und Bietplanung.
Das geringste Gebot ist kein frei wählbarer Betrag. Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann ein höheres geringstes Gebot eine wichtige Schutzfrage sein.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Salzburger Kanzlei für Immobilienrecht, Unternehmensrecht und Zivilverfahren
Wir prüfen die Gerichtsakte und die Objektunterlagen, erklären die voraussichtlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen und vereinbaren mit Ihnen den nächsten Schritt.
Bei einer gewöhnlichen Gläubigerversteigerung gilt ein gesetzlicher Mindestansatz. Davon ist die gerichtliche Festlegung eines höheren geringsten Gebots zu unterscheiden.
Ob ein Antrag trägt, hängt von der konkreten Akte und nicht von einem Wunschbetrag ab.
Das geringste Gebot ist kein frei wählbarer Betrag. Prüfen Sie zuerst die Versteigerungsbedingungen und das Verfahrensstadium.
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Lesen Sie den gerichtlichen Beschluss und das Edikt gemeinsam. Die festgelegte höhere Untergrenze ist für das laufende Verfahren maßgeblich und bestimmt die Finanzierungs- und Bietplanung.
Nach einem erfolglosen Verfahren kann die Rückführung einer zuvor in den Bedingungen festgelegten höheren Untergrenze auf die gesetzliche Hälfte im neuen Verfahren beantragt werden. Ob das Gericht dem Antrag stattgibt und ob weitere Bedingungen geändert werden, ist gesondert zu prüfen.
Ist keine höhere Untergrenze in den Bedingungen festgelegt, gilt als gesetzlicher Ausgangspunkt die Hälfte des Schätzwerts nach § 85 Abs 2 EO. Ein zweites Verfahren senkt diese gesetzliche Grenze nicht automatisch.
§ 85 Abs 2 EO setzt den Rahmen. § 146 Abs 1 Z 5 EO betrifft die Prüfung eines höheren geringsten Gebots unter gesetzlichen Voraussetzungen.
Schätzung, Edikt, Beschlüsse und Zustellnachweise müssen zusammenpassen.
Ein Antrag muss an das zuständige Gericht und die konkrete Aktenlage anknüpfen.
Bieter beachten das tatsächlich festgelegte Gebot; Gläubiger prüfen Verwertung und Rang getrennt.
Das geringste Gebot ist kein frei wählbarer Betrag. Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann ein höheres geringstes Gebot eine wichtige Schutzfrage sein.
| Prüffeld | Leitfrage | Nachweis |
|---|---|---|
| Fall | Welche Frage ist offen? | Nachweis |
| Aktenlage | Was wurde bereits festgestellt? | Gerichtsakte |
| Nächster Schritt | Welche Entscheidung steht an? | Beschluss und Unterlagen |
Das geringste Gebot ist kein frei wählbarer Betrag. Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann ein höheres geringstes Gebot eine wichtige Schutzfrage sein.
Edikt, Beschluss und Grundbuch ordnen.
Die konkrete Verfahrensart und Rechtsgrundlage klären.
Nutzung, Lasten und Finanzierung nicht vermischen.
Erst danach Antrag, Gebot oder Verwertung bewerten.
Rufen Sie in der Kanzlei an oder schreiben Sie uns. Wir prüfen Ihre Anfrage und melden uns bei Ihnen.
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