§ 175 EO nennt Urkunden, die zum Beweis der Kundmachung und Zustellung des Edikts dienen. Die Bestimmung enthält keine einheitliche Liste für jeden Fall. Entscheidend sind die gerichtlichen Anordnungen im konkreten Verfahren und die Belege, die deren Ausführung dokumentieren. Der Inhalt des Edikts und der Nachweis seiner Bekanntmachung oder Zustellung erfüllen dabei unterschiedliche Aufgaben.
Für einen ersten Abgleich sind die aktuelle Fassung des Edikts, allfällige gerichtliche Änderungsmitteilungen und die eigenen Verständigungen hilfreich. Wo ein Umschlag, eine elektronische Nachricht, ein Rücklaufvermerk oder eine Empfangsbestätigung vorhanden ist, halten Sie Datum, Adressat und Bezug zum Verfahren fest. Solche Unterlagen sind Beispiele für persönliche Gegenbelege, keine pauschale gesetzliche Belegliste für jedes Verfahren.
Fehlt Ihnen selbst eine Kopie, belegt das noch nicht, dass das Gericht keinen Nachweis besitzt. Wenn Sie den Aktenstand klären müssen, lesen Sie den Beitrag zur Einsicht in die Versteigerungsakte.