Die Prüfung beginnt mit der Frage, welche Aufgabe im Gutachten oder bei seiner Erstellung nicht pflichtgemäß erfüllt worden sein soll. § 141 EO nennt für die Schätzung unter anderem den maßgeblichen Stichtag der Befundaufnahme sowie die Beschreibung und bildliche Dokumentation der Liegenschaft. Diese Anknüpfungspunkte helfen, eine Kritik auf eine konkrete Tatsachenbasis zu stellen.
Zu vergleichen sind daher etwa Befundaufnahme, Objektbeschreibung, Lageplan, Grundriss, Bild und die verwendeten Grundlagen mit dem tatsächlichen Aktenstand. Die bloße Aussage, ein anderer Wert wäre angemessener gewesen, zeigt noch nicht, welche Pflicht verletzt wurde.