§ 176 Abs 1 EO verpflichtet den Verpflichteten, Bietinteressenten zwischen Bekanntmachung und Vornahme der Versteigerung die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs zu gestatten. Die Norm erfasst ausdrücklich auch Dritte. Das ist vor allem bei vermieteten, überlassenen oder von Familienangehörigen genutzten Bereichen relevant.
Die Duldungspflicht bedeutet nicht, dass ein Interessent Zeitpunkt, Dauer und Ablauf selbst festlegt. Nach § 176 Abs 2 EO setzt das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder eines Bietinteressenten bestimmte Tage und Stunden fest. Dabei sind die Verhältnisse des Verpflichteten und die Anforderungen eines ungestörten Wirtschaftsbetriebs tunlichst zu berücksichtigen.
Die Besichtigungszeit ist in die Ediktsdatei aufzunehmen und dem Verpflichteten sowie betroffenen Dritten mitzuteilen. Bei Häusern mit mehr als zwei vermieteten Wohnungen kann die Mitteilung durch Anschlag im Haus erfolgen. Für die eigene Akte sollten daher Datum, Uhrzeit, Geschäftszahl und Fundstelle der Terminbekanntgabe zusammengehören.