Hat eine Abgabenbehörde, das Amt für Betrugsbekämpfung oder eine Verwaltungsbehörde die Sachen gepfändet, muss das Gericht diese Behörde vor seiner Entscheidung um Stellungnahme ersuchen. Die Behörde entscheidet dadurch nicht selbst, ob die Sache Zubehör der Liegenschaft ist. Diese Feststellung trifft das Exekutionsgericht.
Nach Eintritt der Rechtskraft muss das Gericht oder die Behörde, die die Exekution auf bewegliche Sachen geführt hat, vom Eintritt der Rechtskraft verständigt werden. Deshalb gehören die Bezeichnung der pfändenden Stelle und ihr Aktenzeichen zu den Angaben, die für die Verfahrenszuordnung wichtig sind.