§ 16b MRG regelt die Kaution im MRG-Bereich. Der Vermieter hat sie verzinslich und getrennt vom eigenen Vermögen zu veranlagen; er darf sie nur nach den vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen verrechnen.
Für den Ersteher bedeutet das, dass mit dem Zuschlag kein automatischer Zugriff auf Bargeld verbunden ist. Kautionen sind kein gewöhnliches Vermögen des Vermieters, sondern gebundenes Sicherungsvermögen. Der Übergang in die neue Vermieterstellung und der spätere Rückstellungsanspruch des Mieters setzen voraus, dass Bestand, Zuordnung und Berechtigung dokumentiert und rechtlich zugeordnet sind.
Bei vollständigen Aufzeichnungen liegen Verpfändungserklärungen, Sparurkunden oder Bankauszüge vor. In der Praxis sind unklare Kautionsbestände eine der häufigsten Konfliktquellen zwischen Voreigentümer, Ersteher und Mieter; sie sollten in der Übergabemappe getrennt behandelt werden.