Meistbot nach Zuschlag
Die Wiederversteigerung nach §§ 205 und 206 EO knüpft an die Säumnis eines Erstehers an, dem die Liegenschaft bereits zugeschlagen wurde. Sie ist deshalb von einem weiteren Versteigerungstermin zu unterscheiden, der nach einem erfolglosen Termin unter den Voraussetzungen des § 188 EO in Betracht kommen kann.