Mit dem Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Bauwerks als beweglicher Sache. Er tritt nicht automatisch in den Nutzungsvertrag am fremden Grund ein; die Übernahme dieses Vertragsverhältnisses folgt eigenen Regeln und häufig einer Vereinbarung mit dem Grundeigentümer.
Zubehör und Einrichtungen, die zum Bauwerk gehören und nicht Bestandteil der Liegenschaft geworden sind, folgen dem Superädifikat. Umgekehrt bleibt alles, was mit dem Grund unlösbar verbunden ist oder als unselbständiger Zugehör dem Grund zugewiesen wurde, beim Grundeigentümer.
Rechte Dritter, die mit dem Superädifikat verknüpft sind, werden nach den Bedingungen und dem Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens beurteilt. Pfandrechte am Bauwerk oder Nutzungsrechte einzelner Räume können nach Erwerb weiter bestehen; die Prüfung dieser Rechte gehört zwingend in die Bietvorbereitung.