Der Zeitablauf ergibt sich nicht aus dem Datum des letzten Schreibens, sondern aus dem maßgeblichen früheren gerichtlichen Schätz- oder Befundvorgang. Sichern Sie deshalb das Gutachten, das Befunddatum und die Aktenstelle, aus der sich die frühere Schätzung ergibt. Ein bloßer Hinweis, das Gutachten sei „alt“, ist für die Einordnung zu ungenau.
Eine wesentliche Zustandsänderung muss objektbezogen beschrieben werden. In Betracht kommen etwa ein erheblicher Schaden, eine substanzielle bauliche Änderung oder eine Veränderung des Zubehörs. Entscheidend ist nicht die bloße Verschlechterung der persönlichen Einschätzung, sondern die nachvollziehbare Abweichung vom früher dokumentierten Zustand. Der Beitrag zu Altlasten und Sanierungspflichten zeigt, wie objektbezogene Risiken von einer allgemeinen Wertmeinung getrennt werden.