Ein tragfähiger Antrag benennt die konkrete Abweichung. Zu prüfen sind zuerst die Parteien des Titels, die geschuldete Leistung, der Betrag oder sonstige Umfang, die Fälligkeit und die Leistungsfrist. Danach wird festgestellt, welche Bestätigung erteilt wurde und auf welchen Tatsachen oder Urkunden sie beruht.
Wenn der Fälligkeitstag oder das Ende der Leistungsfrist im Titel nicht als Kalendertag oder kalendermäßig bestimmter Anfangspunkt feststeht, verlangt § 7 Abs 2 EO für bestimmte Fälle öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden. Fehlt eine erforderliche Urkunde oder belegt sie den maßgeblichen Eintritt der Tatsache nicht, muss dieser Punkt im Antrag konkret erklärt werden.
In die Arbeitsakte gehören die vollständige Titelausfertigung, die Vollstreckbarkeitsbestätigung, Zustellnachweise, relevante Berechnungen und die gerichtlichen Schreiben zur laufenden Exekution. Geschäftszahl, Datum und Dokumentenfassung werden bei jeder Anlage notiert. So bleibt sichtbar, ob tatsächlich dieselbe Forderung und dieselbe Personengruppe betroffen sind.